Wechsel in die Maklerschaft

Wechsel in die Maklerschaft

Wechsel in die Maklerschaft oder Nachfolger werden: Die Personalexperten stehen Ihnen mit einem Team von 27 Beraterinnen und Beratern sowie fachbezogenen weiteren Spezialisten zur Verfügung,

  • wenn Sie aus der Ausschließlichkeit in die Maklerschaft wechseln

oder

  • wenn Sie einen Maklerbestand kaufen

wollen.

Wechsel in die Maklerschaft
Thomas Schaefer & Clemens M. Christmann

Es gibt viele Geschichten, was alles passieren kann, wenn ein Handelsvertreter zu einer anderen Ausschließlichkeit oder in die Maklerschaft wechselt. Horrorgeschichten um Strafanzeigen und Hausdurchsuchungen werden dann gerne am Vermittlerstammtisch erzählt, häufig ist es „hören sagen“, aber leider kommt es immer wieder in der Praxis vor.

Professionelle Vorbereitung und eine gute strategische Aufstellung hilft um Fehler zu vermeiden, sich rechtskonform zu verhalten und Umdeckungsquoten von über 70% zu erreichen.

Beim Wechsel in die Maklerschaft lassen sich neun Stufen von Maßnahmen fixieren, die von ehemaligen Vertragspartnern genutzt werden um einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen:

  1. Aufforderung zur Herausgabe aller Geschäftsunterlagen
  2. Vorwurf zurückbehaltener Geschäftsunterlagen erneuter Herausgabe unter Fristsetzung / Hinweis auf strafbares Handeln und Anforderung einer Versicherung an Eides statt, dass alle Geschäftsunterlagen herausgegeben worden sind / Hinweis auf § 90 HGB
  3. Vorwurf eines Verstoßes gegen das nachvertragliche Verwertungsverbot und die Verschwiegenheitspflicht durch Nutzung geschäftlicher Unterlagen bei der aktiven Ansprache und Abwerbung von Kunden, ggf. unter Nennung vorliegender schriftlicher Erklärungen von Kunden / Androhung gerichtliche Geltendmachung von Rechtsansprüchen wegen des Verstoßes gegen § 90 HGB und Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche gemäß §§ 280, 687 Abs. 2; 823 Abs. 1 und 826 BGB
  4. Einsatz von Agenturnachfolgern / angestellten Kundenberatern / sog. Qualitätsbeauftragter zur Kündigungsrücknahme mit Angebot eines „Treuebonus“ oder „zusätzlichem Rabatt“ (bis 50%) zur Kundenbindung / Versuch von schriftlichen Kundenaussagen zur Ansprache, UWG-Verstoß und Beratung / Erlangung eidesstattlicher Versicherungen von Kunden
  5. Androhung von Schadenersatz, Unterlassung, Beseitigung und Auskunft sowie Herausgabe von Daten gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 8, 9 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und Erstattung einer Strafanzeige wegen Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses (§ 122 StGB) und Geheimnisverrat oder Geheimnismissbrauch (§ 23 Geschäftsgeheimnisgesetz – GeschGehG), früher § 17 Abs. 2 u. 4 Nr. 1 UWG.
  6. Anforderung einer Unterlassungserklärung im Zusammenhang mit wettbewerbswidrigem Verhalten (Verstoß gegen das UWG) / Androhung einer gerichtlichen Unterlassungsverfügung, wenn die vorgelegte Unterlassungserklärung in der gesetzten Frist nicht abgegeben werden sollte
  7. Eil- und/oder Klageverfahren zur Erlangung einer strafbewährten Unterlassungserklärung aufgrund eines wettbewerbswidrigen Verhaltens, z.B. werblicher Auftritt (Online / persönlich), rufschädigendes Verhalten
  8. Erstattung einer Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft wegen des Verrats von Betriebsgeheimnissen / des fortlaufenden Missbrauchs von Betriebsgeheimnissen oder vorsätzlichen Betrugs mit erheblichem Schaden für das Versicherungsunternehmen und die Versichertengemeinschaft nach § 122 StGB und § 23 GeschGehG), früher § 17 Abs. 2 u. 4 Nr. 1 UWG.
  9. Anfangsverdacht mit polizeilichem Ermittlungsverfahren mit Hausdurchsuchung und Befragung von als Zeugen benannter Kunden zu den erhobenen Vorwürfen / Strafverfahren vor Gericht / Klage auf Auskunft und Schadenersatz durch den bisherigen Vertragspartner

Nicht alle erlebten und von früheren Vertragspartnern (Versicherungs- und Vertriebsunternehmen usw.) angewendeten Maßnahmen sind rechtlich im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten und viele Praxisfälle zeigen, dass die Abwehr eher als „Beschäftigungstherapie“ für den gewechselten Handelsvertreter genutzt werden. Viele „Vorwurfschreiben“ entbehren einer tatsächlichen rechtlichen Basis und selten werden vorgetragene Nachweise, z.B. Kundenbestätigungen, tatsächlich vorgelegt.

Aus diesem Grund hat die Praxis gezeigt, dass eine gute und zielgerichtet Vorbereitung den Wechsel und insbesondere den Start in der Maklerschaft erleichtert. Die PERSONALEXPERTEN unterstützen Sie bei diesem Wechsel und stehen mit individuellen Gegenmaßnahmen an Ihrer Seite, wenn ihr früherer Vertragspartner unlautere und rechtlich nicht einwandfreie Maßnahmen einleitet.

Wechsel in die Maklerschaft – Lassen Sie sich unverbindlich informieren und prüfen Sie Ihren Nutzen – Rufen Sie uns an !

Wechsler in die Maklerschaft

Geschäftsführende Gesellschafter:

Clemens M. Christmann & Thomas Schaefer

Sternbornstraße 3   I   D-55218 Ingelheim am Rhein

Tel. +49 (0)6132-735885-0   I   Fax +49 (0)6132-735885-9

Office Hamburg

Mühlenkamp 2   I   D-22303 Hamburg

Tel. +49 (0)40-2286768-0   I   Fax +49 (0)40-2286768-3

Office Wiesbaden

Sporkhorststraße 8   I   D-65199 Wiesbaden

Tel. +49 (0)611-974438-1   I   Fax +49 (0)611-974438-2

www.die-personalexperten.de   I   info@die-personalexperten.de

Vereinsmitglieder erhalten Sonderkonditionen. Bei Interesse bitte um Kontaktaufnahme: KONTAKT

Wenn sich der Makler oder Inhaber zurückziehen möchte, aber keinen geeigneten Nachfolger findet, droht nicht selten die Geschäftsaufgabe.